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Landesentwicklungs­gesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen)

AIC - Akquisition, Thüringen International und Clustermanagement

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DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM GmbH-gemeinnützig

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Gegenstand

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der beruflichen Bildung im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Tourismus, im Sport, im Bereich Gesundheit und Erziehung durch den Betrieb von Zweckbetrieben im Sinne der Abgabenordnung. (3) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass die Gesellschaft - in Zusammenarbeit mit Betrieben, Kammern und anderen Institutionen der beruflichen Bildung Konzepte der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt und umsetzt. - berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft aufbaut und führt in den Bereichen Ernährung, Hotel- und Gaststättenwesen, Tourismus, Sport und Erziehung - die Gesundheit und die gastronomische Bildung durch Aufklärung über Kochkunst und Tafelkultur unter Berücksichtigung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse fördert, - alle gastronomischen Betriebszweige durch die Abhaltung von Vorträgen, Seminaren und durch andere geeignete Maßnahmen fördert, - Arbeitlose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der beruflichen und sozialen Integration hilft, - die Bereitschaft zu sozialem und gesellschaftlichem Engagement sowie für internationale Verständigung und Zusammenarbeit weckt, - zur Erfüllung dieser Zwecke eigene oder übertragene Betriebe und Einrichtungen unterhält. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

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